Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
der Firma Sima Marmor GmbH
1. Verbindlichkeit:
Verbindlichkeit der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen:
Unsere Lieferung erfolgt ausnahmslos aufgrund der nachstehenden Bedingungen, welche durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich.
2. Vertragsabschluß:
Unsere Angebote sind immer freibleibend. Erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.
3. Preise, Leistungen, Material und Maße:
Preise, Leistungen, Material und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Preise sind aufgrund der bei Vertragsabschluß feststehenden Kosten gültig. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer, die vom Käufer zu tragen ist. Die Preise verstehen sich ab Werk Wörgl ohne Verpackung.
Verschiedenartigkeit des Materials in Körnung, Farbe und Struktur ist naturgegeben und kann nicht als Materialfehler beanstandet werden. Wir werden jedoch möglichst zusammenpassendes Material zur Verarbeitung auswählen. Konglomerat (Nagelfluh) und Buntmarmor fachmännisch gekittet oder ausgebessert sein. Muster können immer nur als ungefähre Durchschnittsmuster gelten. Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Ö-Normen. Maße können aus handwerklichen und technischen Gründen abgeändert werden. Geringfügige Maßdifferenzen können vorkommen und daher nicht beanstandet werden. Wenn einzelne Maße genau eingehalten werden müssen, so ist dies gesondert anzugeben.
3a) Verpackung:
Die Kosten für die Verpackung trägt der Auftraggeber. Einwegpaletten werden nicht rückerstattet. Einsatzpaletten – Gebinde und dgl. werden bei UNBESCHÄDIGTER Rückgabe gutgeschrieben oder vergütet. Für den, von uns kostenlosen Rücktransport von Einsatzpaletten, Einsatzkisten – Gebinden, hat der Auftraggeber zu sorgen.
4. Lieferfrist:
Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange zu laufen. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Ausbleiben von Rohmaterial), die außerhalb des Willens oder Einflussnahme des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Aus derartigen Überschreitungen der Lieferfrist kann der Kunde keinerlei Schadenersatz oder sonstige Ansprüche ableiten.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die vollständige Erfüllung der Vertragspflichtigen des Bestellers und Kunden voraus. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur Erfüllung verlangen, oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird wirksam, falls wir die Nachfrist schuldhaft versäumen. Andere Ansprüche aus welchem Titel immer, können nicht erhoben werden. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens.
5. Erfüllung:
Die Lieferung ist erfüllt wenn:
a) für die Lieferung ab Werk bei Absendung der Mitteilung
der Versandbereitschaft;
b) für Lieferung mit Aufstellung bei
Beendigung der Montage.
Verzögert sich der Abgang aus dem Lieferwerk, der Beginn oder die Durchführung der Montage ohne unser Verschulden, gilt als Erfüllungszeitpunkt der Zeitpunkt der Zeitpunkt der Abgabe der Versandbereitschaftsmeldung.
6. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht ab Werk auf den Kunden über. Ist der Kunde in Annahmeverzug, so geht bereits ab dem Tag der Versandbereitschaft die Gefahr auf diesen über.
7. Mängelhaftung:
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 2 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich an uns ergehen. Die Prüfung der Ware muss stets vor dem Verlegen vorgenommen werden.
Reklamationen bei bereits verlegtem Material können nicht mehr angenommen werden. Weitere Ansprüche, wie Schadensersatz, Konventionalstrafen und ähnliches, werden nicht anerkannt.
Gewährleistungsansprüche in Form von Preisminderung oder Wandlung besteht nicht. Die Gewährleistungsansprüche sind somit auf Verbesserung und Nachtrag beschränkt. Es besteht auch keine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz, wenn wir nicht innerhalb der angemessenen Frist von 14 Tagen nach Schadensfall als Hersteller oder Importeur schriftlich namhaft gemacht werden und uns in dieser Frist diese Namhaftmachung in Kopie per eingeschriebenem Brief nicht zugeht.
Solange der Kunde die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir zur Mängelbehebung nicht verpflichtet. Ebenso nicht, wenn unsere Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Kunden beeinträchtigt sind.
8. Zahlung:
Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstellen des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung; der Restbetrag ohne Verzug zum angeführten Zahlungsziel. Sämtliche Zahlungen müssen für uns spesenfrei erfolgen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Bei Zielüberschreitung sind die um 3% erhöhten bankmäßigen Zinsen als Verzugszinsen sowie alle Mahn- und Inkassokospesen zu ersetzen.
Eine nach vorheriger gegenseitiger Verständigung erfolgte Entgeldannahme von Schecks oder Wechsel kann nicht an Zahlungs Statt anerkannt werden und hat erst schuldenbefreiende Wirkung, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und keine Rückbelastung erfolgt.
Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
9. Eigentumsvorbehalt:
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller und Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen; er hat gegebenenfalls Dritten gegenüber das Eigentumsrecht des Lieferers geltend zu machen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die mit der Rückholung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und Kunden.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle eines Verkaufes der Ware zur Weiterveräußerung durch den Besteller und Kunden ist dessen Kaufpreisforderung gegenüber dem Dritten bis zur Höhe der Forderungen des Lieferers an diesen abzutreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
10. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand:
a) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kufstein. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
b) Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
11. Nebenabreden:
Mündliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen betreffend das Abgehen von der Schriftform.
12. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse:
Im Sinne des Punktes 4. der Lieferbedingungen, soweit sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Lieferers oder Unterlieferers erheblich einwirken und auf den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu , ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignissen unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
13. Besondere Bedingungen für Grabmal- und Denkmalarbeiten:
Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung, dass er berechtigt ist, Arbeiten an der vom Kunden angegebenen Grabstelle durchführen zu lassen und der angegebene Schrifttext für Inschriften fehlerlos ist.
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR MONTAGEARBEITEN
1. Die Entsendung unseres technischen Personals, dessen Auswahl wir uns aufgrund der Angaben des Auftraggebers über die durchzuführenden Arbeiten vorbehalten, erfolgt über ausdrückliche Anforderung des Kunden.
2. Der Kunde ist für die Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich und hat unser Personal auf allfällige Gefahren bei Vertragsabschluss aufmerksam zu machen und entsprechend zu versichern.
3. Von jeglichen Unfällen unseres Personals hat uns der Kunde umgehend in Kenntnis zu setzten.
4. Die zur Durchführung der Arbeiten nötigen Materialien und die Kosten ihres Transportes zur Arbeitsstelle gehen zu Lasten des Kunden.
5. Der Kunde hat auf seine Rechnung und Gefahr rechtzeitig, sowohl vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten als auch während ihrer Durchführung, hinsichtlich Personal und Materials alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ungehemmte Beendigung erforderlich sind.
Sämtliche bauseits durchzuführenden Vorarbeiten müssen zum vereinbarten Montagebeginn fertiggestellt sein. Die einwandfreie Zufahrtsmöglichkeit muss gewährleistet werden. Strom, Wasser etc. sind kostenlos bereitzustellen. Eine ausreichende Arbeitsfläche sowie Lagerfläche für Material werden vom Kunden zur Verfügung gestellt. Für Unterbringung und Aufenthalt der Arbeitskräfte sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, für deren Beleuchtung und Beheizung der Kunde auf seine Kosten zu sorgen hat.
6. Der Kunde hat alle von uns eingebrachten Arbeitsbehelfe und Fahrnisse des Montagepersonals in entsprechende Obsorge zu nehmen und haftet zeitlich bis zur Vollendung der Montagearbeiten bzw. bis zur Räumung und dem Abtransport der Arbeitsbehelfe und Fahrnisse und risikomäßig bis zur höheren Gewalt für Beschädigungen, Zerstörung und Abhandenkommen.
7. Für die Dauer der Zurverfügungstellung unseres Montagepersonals werden, beginnend ab Abfahrt von Wörgl bis Ankunft in Wörgl, die Sätze lt. derzeit gültiger Preisliste berechnet.
8. Die Grundlage für die Berechnung nach den genannten Sätzen bilden im einzelnen folgende Bestimmungen:
a) Vorbereitungs-, Reise- und Wegzeiten gelten als Arbeitsstunden und werden als effektiv angelaufene Stunden berechnet. Jedwede bauseits bedingte Steh-, Warte- und Wegzeiten gelten als Arbeitsstunden und werden separat verrechnet.
b) Für die Bemessung der Arbeitszeit gelten die von dem am jeweiligen Arbeitsplatz zuständigen Arbeitsaufsichtsorgan gegengezeichneten Stundenzettel ohne jedwede Einschränkung, sofern solche nicht in klarer Form am Stundenzettel vermerkt sind. Grundlage für die tägliche Arbeitszeit ist die derzeit gültige Fassung des österreichischen Arbeitszeitgesetzes. Die Einteilung der Tagesstunden ist konform mit der, die im Werk Wörgl gearbeitet wird. Jede Arbeitsstunde über diese Einteilung hinaus gilt als Überstunde. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Steinarbeiter in der derzeit gültigen Fassung.
c) Monteurauslösen bzw. Tages- und Nachtgelder werden jeweils nach Kalendertagen in Rechnung gestellt, wobei Reise- und Arbeitstage sowie Sonn- und Feiertage gleich behandelt werden. Übersteigen die tatsächlich ausgelegten und belegte Quartierkosten das o.a. Nachgeld, werden die Mehrkosten separat in Rechnung gestellt.
d) Als Feiertage gelten die im Gebiet der Republik Österreich geltenden offiziellen Feiertage.
9. Durch die Entsendung von technischem Personal entstehen Nebenspesen, wie Kosten für Flug-, Bahn-, Bus- und Taxifahrten, Telefonate etc., werden zum Selbstkostenpreis dem Kunden in Rechnung gestellt.
10. Durch die Arbeit unseres Personals im Ausland aufgrund dort gültiger Gesetze oder Verordnungen entstehen zusätzliche Kosten, wie Steuern, Abgaben aller Art etc., sind in unseren Preisen nicht berücksichtigt und müssen vom Kunden separat bezahlt werden.
11. Arbeiten, die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers lt. Bestellung enthalten sind, müssen vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt werden und kommen mit den geltenden Sätzen zur Abrechnung hinzu.
Stand 2018
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